Wann greift die Mietpreisbremse nicht?
Es gibt allerdings eine Ausnahme, bei der die Mietpreisbremse nicht gilt: Zum Einen, wenn der*die Vermieter*in in die Modernisierung ungefähr ein Drittel des Aufwands einer Neubauwohnung invstiert. Zum Anderen, wenn die Modernisierung so umfassend ist, dass sie eine Gleichstellung mit einem Neubau rechtfertigt.
Ist eine Nebenkostenerhöhung eine Mieterhöhung?
Vermieter können die Miete nicht immer wegen den gestiegenen Nebenkosten erhöhen. Entscheidend ist hier die Vereinbarung im Mietvertrag: Nach § 560 BGB ist der Vermieter berechtigt, eine Mieterhöhung vorzunehmen, wenn die Nebenkosten im Mietvertrag als separates Entgelt neben der Miete vereinbart sind. Für wen greift die Mietpreisbremse? Die Mietpreisbremse gilt bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen, nicht jedoch bei Neubauten. Die Miete für eine neu errichtete Wohnung kann der Eigentümer ohne Beschränkung festlegen. Hintergrund der Ausnahme: Investoren sollen durch die Mietpreisbremse nicht gehemmt werden, neuen Wohnraum zu schaffen.
Welche Mieterhöhungen sind möglich?
Frühestens 15 Monate nach Einzug oder nach der letzten Mieterhöhung dürfen Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben. Der Preisaufschlag darf innerhalb von drei Jahren nicht höher sein als 20 Prozent, in vielen Städten sogar nicht höher als 15 Prozent. Das besagt die sogenannte Kappungsgrenze. Wo gilt Mietpreisbremse nicht? Erstmalige Vermietung und Bestandsschutz
Wird beispielsweise ein Neubau erstmals vermietet oder gibt es den Fall, dass die Miethöhe bereits im vorigen Mietvertrag 10 % oder mehr über der Vergleichsmiete lag, greift die Mietpreisbremse nicht. Hier gilt der sogenannte Bestandsschutz.
In welcher Form muss der Vermieter über Ausnahmen der Mietpreisbremse informieren?
Auskunftspflicht des Vermieters
Vermieter, die sich auf eine der Ausnahmen der Mietpreisbremse berufen, müssen vor Abschluss des Mietvertrages unaufgefordert Auskunft über die für die Ausnahme der Mietpreisbremse maßgeblichen Tatsachen geben. Kann der Vermieter einfach so die Nebenkosten erhöhen? Ja, der Vermieter ist berechtigt, die monatlichen Vorauszahlungen einseitig zu erhöhen. Gemäß § 556 Abs. 3 S. 1 BGB darf der Vermieter nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit eine Summe festlegen, welche den voraussichtlichen jährlichen Nebenkostenverbrauch der Mietwohnung ungefähr abdeckt.
Wann darf ein Vermieter die Nebenkosten erhöhen?
Der Vermieter darf die Nebenkosten allerdings nur soweit erhöhen, wie es aufgrund des bisherigen Nachzahlungsbetrags angemessen und wirtschaftlich erscheint, § 560 Abs. 5 BGB. Die Nebenkostenvorauszahlung wird also mehr oder weniger nur an die tatsächlichen Nebenkostenbeträge die monatlich entstehen angeglichen. Kann der Vermieter die Nebenkostenvorauszahlung erhöhen? Erstellung der Nebenkostenabrechnung ist Pflicht
Grundsätzlich ist eine Erhöhung der monatlichen Abschlagszahlungen nur dann möglich, wenn zuvor eine Nebenkostenabrechnung erstellt worden ist. Die Verpflichtung, alljährlich eine Abrechnung der Betriebskosten zu erstellen, ergibt sich aus § 556 Absatz 3 BGB.
Was spricht für eine Mietpreisbremse?
Forschungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung haben ergeben, dass die 2015 eingeführte deutsche Mietpreisbremse den Mietanstieg gebremst und gleichzeitig sogar den Neubau angekurbelt hat, weil in neuen Wohnungen höhere Mieten als in Bestandsbauten verlangt werden können.
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