Was kann ich beim Grundbuchamt einsehen?
Ein Blick in das Grundbuch kann nämlich über potentielle komplizierte Besitzverhältnisse und über lebenslanges Wohnrecht von Dritten aufklären. Darüber hinaus finden Kaufinteressenten so heraus, ob das Eigentum mit Hypotheken belastet ist oder ob Leitungen über eine Liegenschaft verlegt werden dürfen.
Wer darf im Grundbucheinsicht nehmen?
Die Grundbucheinsicht ist jedem gestattet, der dem Grundbuchamt ein berechtigtes Interesse darlegen kann (§ 12 und § 12c GBO). Wer bekommt Auskunft aus dem Grundbuch? Gut zu wissen: Grundsätzlich haben alle, die im Grundbuch als Rechteinhaber bei der Immobilie gelistet sind, ein berechtigtes Interesse zur Grundbucheinsicht. Dazu zählt etwa auch der Immobilieneigentümer. Auch Rechtsanwälte oder Notare können mit Begründung ein berechtigtes Interesse vorweisen.
Kann jeder das Grundbuch einsehen?
Nach § 12 Grundbuchordnung ist die Einsicht in das Grundbuch beim Grundbuchamt jedermann gestattet, der ein „berechtigtes InteresseUm neugierige Zeitgenossen von einer nicht sachlich begründeten Informationsbeschaffung abzuhalten, benötigen Sie ein berechtigtes Interesse um bestimmte öffentliche Verzeichnisse einsehen Kann man das Grundbuch online einsehen? In das Grundbuch kann jede/jeder Einsicht nehmen. Einsicht wird sowohl in das Hauptbuch (→ oesterreich.gv.at) als auch in die Urkundensammlung (→ oesterreich.gv.at) gewährt. Einsichtnahmen sind sowohl bei Gericht als auch bei Notaren möglich. Außerdem kann eine Grundbuchsabfrage auch über das Internet stattfinden.
Wird Eigentümer bei Grundbucheinsicht informiert?
Erschleichen einer Grundbucheinsicht
Das unberechtigte Erlangen einer Grundbucheinsicht durch falsche Behauptungen über ein angebliches berechtigtes Interesse wird dadurch nicht vermieden werden können. Durch das Auskunftsrecht des Eigentümers wird aber zumindest das Risiko einer Entlarvung deutlich erhöht. Wann kann man Einsicht in das Grundbuch eines anderen nehmen? Gemäß § 12 Grundbuchordnung (GBO) ist eine Grundbucheinsicht nur dann möglich, wenn der Interessierte ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Er muss also einen Antrag beim Grundbuchamt stellen. Diesem obliegt die Entscheidung, ob er Einsicht in den gewünschten Grundbucheintrag erhält.
Ist das Grundbuch öffentlich einsehbar?
Das Grundbuch ist zwar ein öffentliches Register, welches bei den Amtsgerichten geführt wird, jedoch kann nicht grenzenlos im Grundbuch "geschnüffelt" werden. Nach § 12 Abs. 1 Grundbuchordnung (GBO) muss ein sog. berechtigtes Interesse der interessierten Person bestehen. Was ist ein berechtigtes Interesse nach 12 GBO? Grundbuch: § 12 GBO gestattet jedem die Einsicht in das Grundbuch, der ein „berechtigtes“ Interesse darlegt. Dafür genügt ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse, das kein rechtliches Interesse sein muss.
Kann man im Grundbuch nach Namen suchen?
Einsicht kann grundsätzlich nur derjenige nehmen, der ein berechtigtes Interesse dafür darlegt (§ 12 Abs. 1 Grundbuchordnung, GBO). Wer Einsicht begehrt, muss zur Überzeugung des Grundbuchamts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse darlegen.
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